GModG in Kraft: Neue Regeln für Gebäude und Energieeffizienz

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beginnt ein neuer regulatorischer Abschnitt für die energetische Bewertung und Modernisierung von Gebäuden. Seit dem 29. Juli 2026 gelten erste wesentliche Änderungen. Weitere Vorgaben, darunter neue Berechnungsgrundlagen, Anforderungen an Nichtwohngebäude und Energieausweise, folgen Anfang 2027. Für Planer, Energieberater und Bauphysiker ergeben sich daraus weitreichende Änderungen bei Nachweisführung, Bilanzierung und Planung.
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Rückblick - Vom GEG zum GModG: ein Gesetzgebungsverfahren unter hohem Zeitdruck

Mit dem GModG wird das bisherige Gebäudeenergiegesetz an einigen Stellen neu geordnet und unter neuer Bezeichnung fortgeführt. Offiziell trägt das Regelwerk künftig den Titel "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". Ein wesentlicher Hintergrund der Reform ist neben der politischen Neuausrichtung des bisherigen sog. "Heizungsgesetzes" die Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD 2024 in deutsches Recht.

Die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtete die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, ihre Vorgaben bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht zu überführen. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden, Nullemissionsgebäude, Energieausweise, Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen und die Nutzung von Solarenergie. Deutschland konnte diese Frist nicht einhalten. Am 15. Juli 2026 leitete die EU-Kommission deshalb, ebenso wie gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten, ein Vertragsverletzungsverfahren ein.

Entsprechend hoch war der Zeitdruck im deutschen Gesetzgebungsverfahren. Am 5. Mai 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf. Für die anschließende Verbändeanhörung standen nur wenige Arbeitstage zur Verfügung, was von zahlreichen Beteiligten kritisiert wurde. Bereits am 13. Mai beschloss das Bundeskabinett den Entwurf.

Am 11. Juni 2026 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Einen Tag später befasste sich der Bundesrat mit dem Entwurf und formulierte zahlreiche Änderungswünsche. Unter anderem ging es um die geplante Bio-Treppe, Vollzugsfragen, Energieausweise und die praktische Umsetzung der neuen Anforderungen.

In einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie am 22. Juni nahmen zwölf Sachverständige Stellung. Diskutiert wurden unter anderem die Verfügbarkeit klimafreundlicher Brennstoffe, neue Nachweis- und Dokumentationspflichten, die Praxistauglichkeit der Bio-Treppe sowie verfassungsrechtliche und klimapolitische Fragen.

Parallel wurde die ursprünglich zum 30. Juni 2026 vorgesehene nächste Stufe der 65-Prozent-EE-Pflicht durch ein separates Gesetz auf den 31. Oktober 2026 verschoben. Diese Übergangsregelung trat am 27. Juni in Kraft und verschaffte dem Gesetzgeber zusätzliche Zeit für den Abschluss des GModG.

Auch der weitere parlamentarische Weg blieb bewegt. Am 3. Juli erhob die Fraktion Die Linke Organklage beim Bundesverfassungsgericht und beantragte im Eilverfahren, die kurzfristige abschließende Beratung zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag am 9. Juli 2026 zurück.

Am 10. Juli 2026 verabschiedete der Bundestag das GModG schließlich in zweiter und dritter Lesung mit 323 zu 271 Stimmen. Der Bundesrat ließ das Gesetz am selben Tag passieren, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen. Nach der Ausfertigung am 23. Juli wurde das Gesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit gelten seit dem 29. Juli 2026 bereits wesentliche Teile des neuen Rechts. Weitere umfangreiche technische und europarechtlich veranlasste Änderungen treten jedoch erst fünf Monate nach der Verkündung und damit am 1. Januar 2027 in Kraft. Das GModG startet somit bewusst in mehreren Stufen.



Was ändert sich mit dem GModG für Anwender?

Eine der politisch sichtbarsten Änderungen betrifft die bisherige pauschale Vorgabe, beim Einbau einer neuen Heizungsanlage grundsätzlich mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu erzeugen. Die entsprechenden Regelungen der bisherigen §§ 71 und 71b bis 71p werden gestrichen. Auch das bisherige Betriebsverbot für bestimmte alte Heizkessel nach § 72 entfällt. Damit können grundsätzlich weiterhin unterschiedliche Wärmeerzeuger eingesetzt werden, darunter auch Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen.

Ganz ohne Anforderungen an fossile oder teilfossile Systeme erfolgt diese Öffnung jedoch nicht. An die Stelle der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe tritt für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen die sog. "Bio-Treppe". Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent der eingesetzten Brennstoffe die gesetzlichen Klimaschutzanforderungen erfüllen. Ab 2030 steigt der erforderliche Anteil auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent. Ergänzend sieht das Gesetz verschiedene Erfüllungsmöglichkeiten vor, z. B. über bestimmte Hybridlösungen.

Auch Stromdirektheizungen bleiben an Anforderungen an die energetische Qualität des Gebäudes gekoppelt. Im Neubau ist dafür grundsätzlich ein deutlich verbesserter baulicher Wärmeschutz gegenüber der regulären Neubauanforderung erforderlich. Für bestehende Wohngebäude gelten ebenfalls verschärfte Anforderungen, wobei bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind. Für die planende und beratende Praxis besonders relevant ist zudem der zweite große Regelungsblock, der sechs Monate nach Verkündung wirksam wird. Hier setzt das GModG wesentliche Teile der europäischen Gebäuderichtlinie um und verändert zugleich zentrale technische Grundlagen der energetischen Gebäudebilanzierung.

Neue DIN/TS 18599 wird Berechnungsgrundlage

Ab 01.01.2027 verweist das GModG bei der Berechnung des Energiebedarfs auf die DIN/TS 18599 in der Ausgabe 2025-10. Beim sommerlichen Wärmeschutz wird auf die neue DIN 4108-2:2026-05 umgestellt und für Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen wird die neue DIN SPEC 91606 herangezogen. Damit wird eine deutlich überarbeitete Generation der für die energetische Bewertung von Gebäuden zentralen Normenreihe gesetzlich relevant.

Parallel verändert sich das Referenzgebäude. Das bisherige technische Referenzsystem wird durch ein neu strukturiertes, baubares Referenzgebäude weiterentwickelt. Für die Wärmeerzeugung wird ein technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger angesetzt. Gleichzeitig verändern sich Referenzansätze unter anderem bei Warmwasserbereitung, Beleuchtung und Kälteerzeugung.

Eine weitere grundlegende Änderung betrifft die Primärenergiefaktoren. Künftig rückt stärker die Gesamtprimärenergie einschließlich erneuerbarer Anteile in den Mittelpunkt. Für Strom sinkt der angesetzte Primärenergiefaktor bspw. von 1,8 auf 1,5. Auch bei biogenen Energieträgern und Fernwärme ändern sich Bewertungsansätze. Solche Änderungen können sich unmittelbar auf Variantenvergleiche und energetische Nachweise auswirken.

Neue Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

Mit dem GModG werden außerdem Mindestanforderungen an energetisch besonders schwache Nichtwohngebäude eingeführt. Ab 2030 darf deren Primärenergiebedarf grundsätzlich das 3,5-Fache des jeweiligen Referenzgebäudewertes nicht überschreiten. Ab 2033 wird die Grenze auf das 2,95-Fache abgesenkt. Das Gesetz legt zudem fest, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen als erfüllt gelten, und sieht verschiedene Ausnahmen vor, z. B. für bestimmte Baujahre, bereits modernisierte Gebäude und einzelne Sonderfälle.

Damit erhält die energetische Bewertung bestehender Nichtwohngebäude zusätzliches Gewicht. Für Eigentümer, Energieberater und Fachplaner wird es wichtiger, den energetischen Ausgangszustand frühzeitig belastbar zu erfassen und geeignete Modernisierungsvarianten zu bewerten.

Energieausweise werden umfassender und digitaler

Auch beim Energieausweis verändert sich die Systematik. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude soll künftig grundsätzlich der Bedarfsausweis maßgeblich sein. Nichtwohngebäude erhalten erstmals Energieeffizienzklassen. Gleichzeitig wird die digitale und maschinenlesbare Ausstellung verpflichtend. Zusätzliche Angaben sollen unter anderem Informationen zu Treibhausgasemissionen, erneuerbaren Energien und weiteren energetischen Gebäudeeigenschaften umfassen.

Damit entwickelt sich der Energieausweis zunehmend von einem reinen Informationsdokument zu einem umfangreicheren digitalen Datenträger für die energetische Bewertung eines Gebäudes.

Ökobilanz wird Bestandteil des gesetzlichen Nachweises

Auch die Lebenszyklusbetrachtung gewinnt erheblich an Bedeutung. Für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Fläche ist ab 1. Januar 2028 eine Bilanz der Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus vorgesehen. Ab 1. Januar 2030 wird diese Anforderung auf alle Neubauten ausgeweitet. Berechnungsgrundlage ist die inzwischen veröffentlichte DIN SPEC 91606:2026-07 "Angewandte Ökobilanzierung für Bauwerke".

Für Planer und Energieeffizienz-Experten verbindet sich damit die klassische energetische Gebäudebilanzierung zunehmend mit der Bewertung der Treibhausgasemissionen von Errichtung, Nutzung und weiteren Lebenszyklusphasen.



SOLAR-COMPUTER bereitet die neuen Anforderungen bereits vor

Die SOLAR-COMPUTER GmbH verfolgt die gesetzlichen und normativen Entwicklungen rund um das GModG eng und befindet sich bereits in der Umsetzung, die verbindlichen Änderungen fachlich belastbar und nachvollziehbar in die entsprechenden Softwarelösungen zu überführen.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der neuen DIN/TS 18599:2025-10. Die überarbeitete Normenreihe bringt zahlreiche Änderungen für die energetische Gebäudebilanzierung mit sich. Für die Berechnung wesentliche Anpassungen gibt es unter anderem beim Berechnungsverfahren für Wärmepumpen, bei den Nutzungsprofilen, v. a. im Hinblick auf die erforderliche Beleuchtungsstärke und den dadurch resultierenden Strombedarf sowie bei der Berücksichtigung erdreichberührter Bauteile über Temperatur-Korrekturfaktoren (Fx-Werte).

Ziel von SOLAR-COMPUTER ist es valide, nachvollziehbare und prüfsichere Berechnungsgrundlagen bereitzustellen. Gesetzliche Anforderungen, normative Berechnungsverfahren und deren praktische Umsetzung in der Planung sollen dabei konsistent zusammengeführt werden.

Aktuell steht Anwendern das Programmpaket "Energieeffizienz Gebäude nach GEG / DIN V 18599" (Best.-Nr. B56) zur Verfügung. SOLAR-COMPUTER wird über die finale Umsetzung der neuen GModG-Anforderungen und der DIN/TS 18599:2025-10 in den kommenden Lieferständen fortlaufend informieren.
























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